3.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hielt der Beklagte vollumfänglich an seinen Berufungsanträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 beantragte die Klägerin, auf die Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 sei "wegen Verspätung und aus weiteren formellen Gründen (keine Novenstellungnahme)" nicht einzutreten. Im Übrigen hielt die Klägerin an ihren Berufungsantwortanträgen fest. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).