Jede Partei betreut C. während der Hälfte der Schulferien. Der Gesuchgegner betreut C. zusätzlich morgens und nachmittags/abends, wenn die Gesuchstellerin arbeiten muss. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchgegner ihren Arbeitsplan jeweils einen Monat im Voraus unaufgefordert zuzustellen. -5- Können sich die Parteien über die Ferien- und / oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht.