5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: - Ab April 2022: CHF 1'540.00 - Ab August 2023: CHF 1'035.00" 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 30. Mai 2022 gegen den ihm am 18. Mai 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) beantragt der Beklagte, es seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Dispositiv-Ziffern 2.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 5 wie folgt zu ersetzen: