Können sich die Parteien über die Ferien- und / oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der hälftigen Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 3. 3.1. Die eheliche Wohnung am [...] in S. wird […] der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen.