4. Es sei die eheliche Liegenschaft […] dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung für sich und den Sohn zuzuweisen. […] -3- 5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin […] Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'298.00 und persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 53.00 zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen beim Gesuchgegner verbleiben." 2.3. An der Verhandlung vom 10. Januar 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung.