Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.124 (SF.2021.35) Art. 75 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Gino Keller, Fürsprecher, Fröhlichstrasse 55, 5200 Brugg Beklagter B._____, [...] vertreten durch MLaw Stephanie Bösch, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, Postfach 378, 5600 Lenzburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin (geb. am tt.mm. 1978) und der Beklagte (geb. am tt.mm. 1972) heirateten am tt.mm. 2007. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C. (geb. tt.mm. 2011) hervor. 2. 2.1. Mit Klage vom 30. März 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens (u.a.) wie folgt: "2. Die eheliche Liegenschaft am [...],S., sei […] der Gesuchstellerin mit dem Kind zur alleinigen Benützung zuzuweisen. […]. […] 5. [C. sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen] […] 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an [C.] Unter- halt […] ab Trennung, monatlich […] Fr. 2610.00 [zu bezahlen] ([davon] Betreuungsunterhalt Fr. 1220.00 […]), zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen und Familienzulagen […]. 8. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt Fr. 650.00 zu bezahlen. Eventuell 1: Sollte die Liegenschaft dem Gesuchsteller zugewiesen werden, sei der Betrag auf Fr. 2000.00 zu erhöhen. Eventuell 2: Sollte beim Kind ein tieferer Be- trag als CHF 2610.00 angenommen werden, sei der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin um die Differenz zu erhöhen." 2.2. Mit Klageantwort vom 15. Juli 2021 beantragte der Beklagte u.a.: "2. Es sei […] C. […] unter die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung zu stellen. […]. […] 4. Es sei die eheliche Liegenschaft […] dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung für sich und den Sohn zuzuweisen. […] -3- 5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin […] Kin- derunterhaltsbeiträge von CHF 1'298.00 und persönliche Unterhaltsbei- träge von CHF 53.00 zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass die Kinderzu- lagen beim Gesuchgegner verbleiben." 2.3. An der Verhandlung vom 10. Januar 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung. 2.4. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 2. Februar 2022, wurde u.a. erkannt: "2. 2.1. C. […] wird […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 2.2. Die Betreuungsanteile der Gesuchstellerin werden von Sonntag, 19:00 Uhr bis Mittwoch, 19:00 Uhr sowie auf jedes zweite Wochenende des Monats (ungerade Kalenderwochen) und die Hälfte der Schulferien festgesetzt. Die Betreuungsanteile des Gesuchgegners werden von Mittwoch, 19:00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr sowie auf jedes zweite Wochenende des Monats (gerade Kalenderwochen) und die Hälfte der Schulferien festgesetzt. Können sich die Parteien über die Ferien- und / oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der hälftigen Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 3. 3.1. Die eheliche Wohnung am [...] in S. wird […] der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. 3.2. Der Gesuchgegner wird angewiesen, die eheliche Liegenschaft spätes- tens bis am 31. März 2022 zu verlassen […]. 4. 4.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an [C.] Unterhalt […] monatlich […] [ohne Betreuungsunterhalt] zuzüglich […] Kinder- zulagen zu bezahlen: - Ab April 2022 CHF 1'135.00 - Ab August 2023 CHF 780.00 -4- 4.2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten für […] C. […] direkt zu bezahlen. Im Übrigen hat er ab 1. April 2022 für den bei ihm anfallenden Anteil am Grundbetrag, den Wohnkosten und dem Überschuss des Kindes aufzu- kommen. 4.3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (inkl. VVG) des Kindes sowie dessen Kommunikationsauslagen zu bezahlen. Im Übrigen hat sie ab 1. April 2022 für den bei ihr anfallenden Anteil am Grundbetrag, den Wohnkosten und dem Überschuss des Kindes aufzu- kommen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die von ihr bezogene Kinderzulage für [C.] Unterhalt […] zu verwenden. 5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: - Ab April 2022: CHF 1'540.00 - Ab August 2023: CHF 1'035.00" 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 30. Mai 2022 gegen den ihm am 18. Mai 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) beantragt der Beklagte, es seien, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen, die Dispositiv-Ziffern 2.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 5 wie folgt zu ersetzen: "[2.2.] In den ungeraden Kalenderwochen werden die Betreuungsanteile der Ge- suchstellerin von Sonntag, 19:00 Uhr bis Mittwoch, 19:00 Uhr sowie auf das Wochenende festgesetzt. In den ungeraden Kalenderwochen werden die Betreuungsanteile des Gesuchgegners von Mittwoch, 19:00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr festgesetzt. In den geraden Kalenderwochen werden die Betreuungsanteile des Ge- suchgegners von Sonntag, 19:00 Uhr bis Mittwoch, 19:00 Uhr sowie auf das Wochenende festgesetzt. In den geraden Kalenderwochen werden die Betreuungsanteile der Gesuchstellerin von Mittwoch, 19:00 Uhr bis Frei- tag, 19:00 Uhr festgesetzt. Jede Partei betreut C. während der Hälfte der Schulferien. Der Gesuchgegner betreut C. zusätzlich morgens und nachmit- tags/abends, wenn die Gesuchstellerin arbeiten muss. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchgegner ihren Arbeitsplan jeweils einen Monat im Voraus unaufgefordert zuzustellen. -5- Können sich die Parteien über die Ferien- und / oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht. [3.1.] Die eheliche Wohnung am [...] in S. wird für die Dauer der Trennung dem Gesuchgegner zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen. [3.2.] Die Gesuchstellerin wird angewiesen, die eheliche Liegenschaft spätes- tens am 30.06.2022 zu verlassen und dem Gesuchgegner sämtliche Schlüssel der Liegenschaft auszuhändigen. [4.1.] Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C. […] monatlich im Voraus […] zu bezahlen: Phase 1: ab April 2022 bis Juli 2022 CHF 1'809.60 (davon CHF 972.65 Betreuungsunterhalt) Phase 2: ab August 2022 bis Juli 2023 CHF 382.30 (davon CHF 00.00 Betreuungsunterhalt) Phase 3: ab August 2023 CHF 404.50 (davon CHF 00.00 Betreuungsunterhalt) [5.] Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt monatlich im Voraus […] zu bezahlen: Phase 1: ab April 2022 bis Juli 2022 CHF 487.70 Phase 2: ab August 2022 bis Juli 2023 CHF 687.55 Phase 3: ab August 2023 CHF 529.35" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2022 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventuell – sollte die Liegenschaft "entgegen der Vereinbarung der Parteien" dem Beklagten zugewiesen werden – sei der Betreuungsunter- halt von Amtes wegen um Fr. 1000.00 zu erhöhen. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hielt der Beklagte vollumfänglich an seinen Berufungsanträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 beantragte die Klägerin, auf die Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 sei "wegen Verspätung und aus weiteren for- mellen Gründen (keine Novenstellungnahme)" nicht einzutreten. Im Übri- gen hielt die Klägerin an ihren Berufungsantwortanträgen fest. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.1. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Oberge- richt kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). 1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Mit blossen Wieder- holungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge ge- tan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). 1.3. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 1.4. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offi- zialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1; vgl. Erw. 3.2 unten). Feststellungen betreffend den Kin- desunterhalt müssen indes auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehen- den Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 128 III 411 -7- Erw. 3.2.2; BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1). Die für den Kindesunterhalt ge- wonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beur- teilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzuneh- menden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 147 III 304 Erw. 2.2). Dies gilt auch sinngemäss für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe (vgl. BGE 5A_112/2020 Erw. 2.2). 2. 2.1. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien we- der von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tat- sachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 2.2. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rah- men des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorge- brachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 3. 3.1. In ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 (S. 2 f.) bringt die Klägerin vor, die Ein- gabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 sei verspätet und daher unbeacht- lich. Sie sei wohl erst nach 13 Tagen (und nicht spätestens nach zehn Ta- gen) beim Gericht eingetroffen und sei daher keine "umgehende Stellung- nahme" im Rahmen des Replikrechts. Zudem ergänze der Beklagte damit in unzulässiger Weise seine Berufung. Nur "ganz neue Behauptungen" seien zulässig. 3.2. Gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Ge- richtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst -8- auch das Recht, von den bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kennt- nis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Dieses Replikrecht be- steht unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue und erhebliche Vor- bringen enthalten (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Ein- gaben aber auch – wie vorliegend bezüglich der Berufungsantwort der Klä- gerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022, die dem Beklagten am 29. Juni 2022 zugestellt worden war, geschehen - lediglich zur Kenntnisnahme zu- stellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 Erw. 2.4). Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es an- nehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. BGE 4A_215/2014 Erw. 2.1). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. In einer allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwan- zig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen wer- den dürfe. Soweit das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung losgelöst vom konkreten Fall auf die Zahl von zehn Tagen zu sprechen kommt, han- delt es sich nicht um eine Aufforderung an die Partei, eine allfällige Replik bis spätestens am letzten dieser zehn Tage beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben, wie es Art. 143 Abs. 1 ZPO für gesetzliche und gerichtliche Fristen vorschreibt. Vielmehr ist es die Behörde, die vor Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Eingabe nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht aus- gehen dürfen soll. Das bedeutet, dass die Behörde nach Ablauf dieser zehn Tage, d.h. vom elften Tag an, ihr Urteil fällen darf (BGE 5D_81/2015 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Replikrecht schliesst entgegen der Rechts- auffassung der Klägerin aber nicht aus, eine Eingabe zu berücksichtigen, die - wie vorliegend die Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 - erst nach Ablauf von zehn Tagen ab Kenntnisnahme (hier nach 13 Tagen) beim Gericht eintrifft. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Replikrechts nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 3.3. Nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsantwortfrist (vgl. Erw. 1.3 oben) können auch im Bereich der Kinderbelange (vgl. Erw. 1.4 oben) nur noch echte Neuerungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittelverfahren ins- besondere dadurch charakterisiert sind, dass sie nach dem erstinstanzli- chen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 Erw. 4), wobei nur -9- eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (vgl. BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4). 3.4. Auf allfällige neue, in der Berufung noch nicht vorgetragene Standpunkte, welche erst mit der gestützt auf das Replikrecht eingereichten Stellung- nahme des Beklagten vom 11. Juli 2022 vorgebracht worden sind, aber keine echten Noven (vgl. oben) darstellen, ist daher grundsätzlich nicht ein- zutreten. Jedoch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, diese Stel- lungnahme des Beklagten, wie von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 vorgebracht, formell aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist soweit notwendig in den folgenden Ausführungen zur Sache darauf einzu- gehen, inwiefern den Ausführungen in jener Eingabe noch Rechnung zu tragen ist. 4. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Betreuungsanteile der Parteien (Erw. 5 unten), die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (Erw. 6 unten) sowie die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. und die Klägerin persönlich (Erw. 7 bis 9 unten). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid (insbesondere die Anordnung der alternierenden Obhut; Urteil, Disp.- Ziff. 2.1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz unterstellte C. der alternierenden Obhut der Parteien (Urteil, Erw. 4.2). Sie ordnete dabei "in Anbetracht des Alters des Kindes und de[r] persönlichen Ressourcen der Eltern" u.a. an, dass C. von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende des Monats (ungerade Kalenderwochen) durch die Klägerin und von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende des Monats (gerade Kalenderwochen) durch den Beklagten betreut werde. Zudem seien die Parteien berechtigt zu erklären, die Schulferien je zur Hälfte mit C. zu verbringen. Diese Betreuungsregelung wurde wie folgt begründet: Beide Elternteile pflegten ein enges Verhältnis zu C.. Beide hätten sich bis zur Trennung alternierend um C. gekümmert, obwohl dies die Klägerin "im Wesentlichen abzustreiten" versuche. In Anbetracht des geringeren Arbeitspensums der Klägerin (50 %) - im Gegensatz zu 80 % des Beklag- ten - rechtfertige es sich jedoch, "einen leicht überwiegenden Betreuungs- anteil" zu Gunsten der Klägerin festzulegen. In die Berücksichtigung der Festlegung der Betreuungsanteile flössen auch die derzeit gelebten Um- stände. Hierzu gehöre, dass der Beklagte jeweils am Freitag frei habe und so problemlos die Kinderbetreuung übernehmen könne. Die Klägerin ihrer- seits könne ihre Freitage im Voraus festlegen (Urteil, Erw. 4.3). - 10 - In seiner Berufung (S. 5 ff.) beharrt der Beklagte auf einer 50:50 Betreuung. Er arbeite nur 80 % (drei bis vier Tage im Homeoffice; freitags habe er frei); im Gegensatz zur Klägerin sei er morgens, nachmittags und abends für C. da. Die vorinstanzliche Betreuungsregelung führe dazu, dass C. häufig alleine wäre, was nicht C. Wunsch entspreche. Die Klägerin wendet in der Berufungsantwort (S. 3 ff.) ein, bisher habe der Beklagte nur auf C. geschaut, wenn sie in Randzeiten habe arbeiten müs- sen. Ihr Arbeitsplan sei nun aber angepasst. Zudem sei C. sehr gut damit zurechtgekommen, auch einmal selbständig zur Schule zu gehen, ein vorbereitetes Essen einzunehmen oder zu warten. Ein 11-jähriges Kind brauche keine "lückenlose" Betreuung und schon gar keine Überwachung. Im Übrigen lasse auch der Beklagte C. in seinen Betreuungszeiten mal alleine. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 2 ff.) bestreitet der Beklagte die Ausfüh- rungen der Klägerin. Er habe sein Pensum für C. Betreuung reduziert. Aktuell halte sich die Klägerin nicht an Abmachungen betreffend Überga- beort und -zeit. Ihre Kommunikation sei ungenügend. In ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 (S. 3 f.) widerspricht die Klägerin diesen Ausführungen. 5.2. Im Fall der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wie sie die Vorinstanz rechtskräftig (Erw. 4 oben) angeordnet hat, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, selbst wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Vorliegend ist für die Bestimmung der Betreuungsanteile damit zum vorn- herein unerheblich, dass der Beklagte in der Vergangenheit zu 100 % er- werbstätig war. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er - im Lichte des ihm zumutbaren Erwerbspensums (vgl. Erw. 8.2.2 unten) - in Zukunft für die Betreuung verfügbar sein wird. Aus der Anordnung der al- ternierenden Obhut kann aber auch nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden. Das Bundesgericht spricht nur von Betreuungsanteilen, die "plus ou moins égales" sein müssen (BGE 5A_46/2015 Erw. 4.4.3). "Alternierende Obhut" bedeutet nicht, dass beide Eltern gleich viel Betreuungszeiten übernehmen sollen. Vielmehr ist die prozentuale Aufteilung der Zeiten von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3 f.). Inwiefern die vorinstanzliche Betreu- ungsregelung C. wohlverstandenem Wohl, d.h. seiner körperlichen, seeli- schen und geistigen Integrität (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), nicht ent- - 11 - sprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Kindswohlge- fährdung darin zu erblicken, dass der 11-jährige C. - was der Beklagte im Wesentlichen für die von ihm gewünschte 50:50 Betreuung ins Feld führt - aufgrund der Arbeitstätigkeit der Klägerin allenfalls an gewissen Rand- zeiten alleine zuhause ist. Zum einen legt die Klägerin ohnehin glaubhaft dar, dass sie ihre Arbeitseinsätze so anpassen konnte, dass C. grundsätzlich nicht alleine ist (Berufungsantwort, S. 5; Berufungsantwort- beilage 10.1). Zum anderen ist hinsichtlich der vom Beklagten geltend ge- machten eigenen Betreuungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, dass Ar- beiten im Homeoffice in der Regel nicht mit Kinderbetreuung gleichzuset- zen ist, da zwar eine Aufsichtsperson zugegen ist, diese sich aber nicht frei mit dem Kind befassen kann. Eine exakt identische Betreuungsregelung lässt sich auch unter Hinweis auf einen Kinderwunsch nicht erzwingen. Wie bei der Zuteilung der Obhut (vgl. BGE 5A_569/2020 Erw. 3.1) und der Fest- legung des Besuchsrechts (vgl. BGE 5A_111/2019 Erw. 2.3) ist zwar auch bei der Ausgestaltung der Betreuungsregelung dem Kinderwunsch Rech- nung zu tragen; dies bedeutet aber nicht, dass die Kinder quasi in Eigenre- gie über die Festlegung der Betreuungsanteile bestimmen könnten. Soweit sich der Beklagte implizit darüber beklagt, dass die Betreuungsregelung seinem bisherigen Betreuungsanteil – den die Klägerin ohnehin bestreitet - nicht genügend Rechnung trage, stellt diese allgemeine Kritik keine sub- stantiierte Auseinandersetzung (vgl. Erw. 1.2 oben) mit den vorinstanzli- chen Feststellungen dar, wonach sich mit Blick auf die aktuellen Arbeits- pensen der Parteien eine Aufteilung der Betreuung zu 60 % auf die Kläge- rin und zu 40 % auf den Beklagten rechtfertige (vgl. Erw. 5.1 Abs. 1 oben). Zusammenfassend ist eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung (Erw. 1.1 oben) durch die Vorinstanz bei der Festlegung der Betreuungsanteile, insbesondere eine fehlerhafte Ermes- sensausübung, nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Betreuungsregelung ist folglich nicht aufzuheben resp. die Betreuung ist nicht stattdessen "gleichmässig entsprechend dem vom [Beklagten] gestellten Antrag auf die Parteien zu verteilen". Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklag- ten in punkto Festlegung der Betreuungsanteile. 6. 6.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5) wies die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung der Klägerin zur Benutzung zu. Da die Argumente beider Parteien wenig überzeugten (die Klägerin beanspruche die Liegenschaft einzig unter Hinweis auf die von ihr beantragte Alleinobhut; der Beklagte könne die als Gründe aufgeführten Fitnessgeräte und die für das Home- office erforderlichen Bürogeräte in eine neue Wohnung transportieren bzw. dort neu installieren), sei die Zuteilung einzig von C. Kindeswohl abhängig zu machen. Vorliegend sei die Klägerin überwiegend mit C. Betreuung be- traut. - 12 - Der Beklagte beharrt in der Berufung (S. 8 f.) auf der Zuweisung der Lie- genschaft an ihn. Bei der beantragten 50:50 Betreuung könne nicht mehr allein auf die Betreuungsanteile abgestellt werden, weshalb die Argumente der Parteien neu abzuwägen seien. Die Liegenschaft sei "umfassend" für seine Homeoffice-Arbeitstätigkeit (IT-Bereich) eingerichtet, wobei seine In- stallationen (mehrere Bildschirme, Rechner, Laptops und Drucker; stabile Internetverbindung mit Glasfaserkabel) nicht demontiert und in einer ande- ren Wohnung montiert werden könnten; zumindest wäre er auf eine Vier- zimmerwohnung angewiesen, da diese Installationen ein ganzes Zimmer benötigten. Weiter habe er sich einen fest montierten Fitnessraum einge- richtet, den er aus gesundheitlichen Gründen mehrmals wöchentlich benüt- zen müsse, und die Sauna benutze ausschliesslich er. Die Klägerin widerspricht diesen Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 7 ff.). Der Beklagte könne leichter eine neue Wohnung finden als sie (wegen seines Einkommens und seines Netzwerkes; ihr sei der Hund - ein Boxer - zugewiesen worden). Das Homeoffice könne er überall betreiben. Die Kraftstation (die er praktisch nie benütze; er gehe ins Fitnesscenter) sei rasch abgebaut und neu montiert. Zudem habe der Beklagte per 1. Juli 2022 eine (erstmals per 30. September 2023) kündbare 3.5-Zimmerwoh- nung gemietet (vgl. Berufungsantwortbeilage 6) und per 30. Juni 2022 sei- nen Auszug aus der ehelichen Liegenschaft angekündigt (Berufungsant- wortbeilage 7, vgl. schon act. 244 f. [Schreiben des Beklagten vom 27. April 2022 an die Vorinstanz]). Die Einigung betreffend Auszugstermin be- schlage einen der Dispositionsmaxime unterliegenden Punkt. Auf jeden Fall sei der Beklagte mangels Beschwer nicht mehr zur Berufung aktivlegi- timiert. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 4 ff.) bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin, die ohnehin teilweise unzulässige Neuerungen seien. Weil er C. Betreuung gewährleisten müsse und aufgrund der so- fortigen Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils sei ihm nichts Anderes üb- riggeblieben, als die eheliche Liegenschaft auf Druck der Klägerin "vorüber- gehend zu verlassen", um "rechtliche Konsequenzen und weitere Streite- reien" zu vermeiden. In ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 (S. 3 ff.) hält die Klägerin dem Beklagten entgegen, sein Zuweisungsbegehren widerspreche der eingereichten Ver- einbarung. Er sei immer noch am Zügeln. Der angebliche Druck sei akten- widrig; er habe den Mietvertrag seit April 2022. 6.2. Die bei der Zuteilung der Familienwohnung für die Dauer der Trennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) relevanten Kriterien hat die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5.3) zutreffend dargelegt: Die Wohnung ist demjenigen Ehegatten zu- - 13 - zuteilen, dem sie in Abwägung der Verhältnisse und der Interessen der Kin- der besser dient. Sind keine Kinderinteressen zu berücksichtigen, kann der Ortsgebundenheit der Ehegatten (namentlich aus beruflichen Gründen) Rechnung getragen werden. Kann selbst dann noch kein grösseres Nut- zungsinteresse ausgemacht werden, so hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände (Alter und Gesundheit; Chancen auf dem Wohnungsmarkt) eher zuzumuten ist. Die dingliche oder schuldrecht- liche Berechtigung an der Wohnung ist für die vorübergehende Wohnungs- zuteilung erst in letzter Linie massgebend (vgl. BGE 120 II 3 f. Erw. 2c und d; MAIER/VETTERLI, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl., Bern 2017, N. 17 zu Art. 176 ZGB; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 6. Aufl., Basel 2018, N. 7 zu Art. 176 ZGB). 6.3. C. wurde (rechtskräftig) unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei eine Betreuung von 60:40 (Klägerin/Beklagter) gemäss Vorinstanz, wie vorstehend (Erw. 5.2 oben) ausgeführt, nicht zu beanstanden ist. Dass sich bei diesen zu Ungunsten des Beklagten ungleichen Be- treuungsanteilen im Lichte des Kindeswohls eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Beklagten geradezu aufdrängen würde, hat dieser nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in seiner Berufung daran festhält, dass der Klägerin ein Auszug eher als ihm zuzu- muten sei, weil er sich in der ehelichen Liegenschaft ein Büro und einen Fitnessraum eingerichtet habe, setzt er sich mit den diesbezüglich nach- vollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander; er belässt es dabei, seinen aus dem erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannten und von der Vorinstanz gewürdigten Standpunkt nochmals vor- zubringen (vgl. Erw. 1.2 oben). Der Beklagte hat weiter weder behauptet geschweige denn dargetan, dass es ihm schlechterdings unmöglich gewe- sen wäre, für die ihm vorinstanzlich zugestandenen Wohnkosten (Fr. 1'800.00; vgl. Erw. 7.2.3 und Erw. 7.2.4 unten) in S. oder einer Nach- barsgemeinde eine seinen räumlichen Bedürfnissen entsprechende und ihm die Ausübung der alternierenden Obhut ermöglichende Wohnung zu finden. Mit seinem Einwand, die von ihm unstrittig im April 2022 per 1. Juli 2022 gemietete 3.5-Zimmerwohnung (vgl. Berufungsantwortbeilage 6) sei zu klein, ist er deshalb nicht zu hören. Seine erstmaligen, seine Berufung ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 11. Juli 2022 (vgl. Erw. 3.4 oben), wonach er zusätzlichen Platz für die Unterlagen seiner Mutter benötige, sowie sein darauf gründendes (neues) Begehren, ihm müsse stets der Zutritt zur ehelichen Liegenschaft gewährt bleiben, weil er dort diverse Sachen zurücklassen müsse, sind nicht zu vertiefen. Auf dieses neue Begehren, für welches der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO und die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt, wäre aber ohnehin nicht einzutreten. Die im neuen Antrag enthaltene Klageänderung wäre nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen beruhte. Der Beklagte - 14 - tut nun aber mit keinem Wort dar, auf welchen neuen Tatsachen seine Kla- geänderung beruht, geschweige denn, dass die zur Begründung des An- trags vorgebrachten Tatsachen nicht schon vor Vorinstanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Art. 317 ZPO). Wegen des numerus clausus der Eheschutzmassnahmen (vgl. BGE 114 II 18 Erw. 3) muss schliesslich auch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin das Einverständnis benötigt, um (wie dem Beklagten angeblich in Aussicht gestellt worden sein soll) die Schlösser der ehelichen Liegenschaft auszuwechseln resp. eine Finger- printanlage einzubauen und ob sich der Beklagte an den Kosten beteiligen muss. Die Berufung des Beklagten erweist sich damit auch als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit der Beklagte die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an sich verlangt. 7. 7.1. Die Vorinstanz bestimmte die strittigen Unterhaltsbeiträge nach der (zwei- stufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (Urteil, Erw. 6 [Kinder-] und 7 [Ehegattenunterhalt]), welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verblei- bender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den min- derjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 Erw. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz bildete zwei Phasen: Phase 1 von April 2022 bis Juli 2023 und Phase 2 ab August 2023 (Eintritt von C. in die Oberstufe). 7.2.2. Zunächst wurden die Einkommen ermittelt (Urteil, Erw. 6.4): Beim Beklag- ten auf Fr. 8'606.00 (Phase 1) bzw. Fr. 9'431.75 (Phase 2), und bei der Klägerin auf Fr. 2'230.00 (Phase 1) bzw. Fr. 4'014.00 (Phase 2). - 15 - 7.2.3. Weiter wurden die betreibungsrechtlichen Existenzminima festgelegt (Ur- teil, Erw. 6.5): Beim Beklagten auf Fr. 2'965.75 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'400.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00; KVG-Prämie Fr. 373.75; Arbeitswegkosten Fr. 162.00; auswär- tige Verpflegung Fr. 80.00), bei der Klägerin auf Fr. 2'032.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 727.50 abzgl. Wohnkos- tenanteil C. Fr. 250.00; KVG-Prämie Fr. 242.65; Arbeitswegkosten Fr. 112.00) und bei C. auf Fr. 1'300.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohn- kostenanteile Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 100.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 100.00). 7.2.4. Nach Deckung ihrer jeweiligen betreibungsrechtlichen Existenzminima ver- blieben der Klägerin monatliche Überschüsse von Fr. 197.85 (Phase 1) bzw. Fr. 1'984.85 (Phase 2) und dem Beklagten solche von Fr. 5'640.25 (Phase 1) und Fr. 6'466.00 (Phase 2). Für C. resultiere nach Abzug der Kinderzulage (Fr. 200.00) eine Unterdeckung von Fr. 1'100.00. Aufgrund der verbleibenden Gesamtüberschüsse von Fr. 4'738.10 (Phase 1) und Fr. 7'347.85 (Phase 2) wurden die betreibungsrechtlichen Existenzminima auf die familienrechtlichen Existenzminima erhöht, bei der Klägerin auf Fr. 2'530.15 (Phase 1: Fr. 2'032.15 + VVG Fr. 48.00 + Kommunikations- kosten Fr. 150.00 + Steuern Fr. 300.00) bzw. Fr. 2'580.15 (Phase 2; neu: Steuern Fr. 350.00), beim Beklagten auf Fr. 4'061.75 (Phase 1: Fr. 2'965.75 + VVG Fr. 46.00 + Kommunikationskosten Fr. 150.00 + erwei- terte Wohnkosten Fr. 400.00 + Steueranteil Fr. 500.00) bzw. Fr. 4'161.75 (Phase 2; neu: Steueranteil Fr. 600.00) und bei C. auf Fr. 1'365.00 (beide Phasen; Fr. 1'300.00 + VVG Fr. 45.00 + Kommunikationskosten Fr. 20.00) (Urteil, Erw. 6.6). Nach deren Deckung verblieben noch Überschüsse von Fr. 3'079.10 (Phase 1) und Fr. 5'538.85 (Phase 2). Diese Ge- samtüberschüsse verteilte die Vorinstanz grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", plafonierte aber C. Anteil "praxisgemäss" auf die Hälfte seines Barbedarfs ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 600.00). Dadurch resultierten für die Parteien Anteile von je Fr. 1'240.00 (Phase 1) bzw. je Fr. 2'470.00 (Phase 2) (Urteil, Erw. 6.6.3). 7.2.5. In einem weiteren Schritt verglich die Vorinstanz die Leistungsfähigkeiten der Eltern miteinander, ordnete ihnen "kindsrelevante Kosten" zu und setzte die zu bezahlenden Kinderalimente fest: Betreffend die Phase 1 er- wog die Vorinstanz, dass einzig der Beklagte leistungsfähig sei und des- halb C. (ungedeckten) Bedarf (ohne Überschussanteil) von Fr. 1'165.00 tragen müsse; die Klägerin könne ihr familienrechtliches Existenzminimum nicht decken (Urteil, Erw. 6.7.3). Bei der Zuordnung der "kindsrelevanten Kosten" auf die Parteien sei davon auszugehen, dass beim Beklagten vom Grundbetrag - im Verhältnis der Betreuungsanteile - 40 %, d.h. Fr. 240.00 - 16 - anfielen. Weiter fielen bei ihm ein Wohnkostenanteil (Fr. 250.00) und die Fremdbetreuungskosten (Fr. 100.00) an. Dies führe (nach Abzug der Kin- derzulage von Fr. 200.00) zu insgesamt beim Beklagten anfallenden Kos- ten von Fr. 390.00. Bei der Klägerin fielen für C. Gesamtkosten von Fr. 775.00 an (Krankenkasse Fr. 145.00, Kommunikationskosten Fr. 20.00, Grundbetrag Fr. 360.00 [entsprechend ihres Betreuungsanteils von 60 %], Wohnkostenanteil Fr. 250.00). Weiter werde der auf das Kind anfallende Überschussanteil dem Betreuungsverhältnis entsprechend auf die Eltern aufgeteilt, d. h. bei der Klägerin Fr. 360.00 (Fr. 600.00 x 60 %), womit sich ihre monatlichen Auslagen für C. auf Fr. 1'135.00 erhöhten, und beim Be- klagten Fr. 240.00 (Fr. 600.00 x 40 %), wodurch sich seine monatlichen Gesamtausgaben für C. auf Fr. 630.00 erhöhten (Urteil, Erw. 6.7.3). Damit habe der Beklagte der Klägerin monatlich Fr. 1'135.00 (Fr. 1'765.00 [Barbedarf zzgl. Überschussanteil des Kindes] ./. Fr. 630.00 [auf den Be- klagten anfallende Kosten für das Kind]) an den Kindesunterhalt zu bezah- len (Urteil, Erw. 6.7.4). Betreffend die Phase 2 erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.7.5), der Überschuss (Fr. 5'538.85) verteile sich im Verhältnis von gerundet 80:20 auf den Beklagten bzw. die Klägerin. Der geschuldete Kin- desunterhalt von Fr. 1'765.00 (Barbedarf inkl. Überschussanteil) müsse dementsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern festgesetzt werden. Daraus resultiere ein grundsätzlich geschuldeter Kindesunterhalt der Klägerin von Fr. 353.00 (Fr. 1'765.00 x 20 %) bzw. des Beklagten von Fr. 1'412.00 (Fr. 1'765.00 x 80 %). Unter Berücksichtigung der bereits auf den Beklagten anfallenden Kosten von C. von Fr. 630.00 resultiere ein vom Beklagten der Klägerin geschuldeter Kindesunterhalt von gerundet Fr. 780.00 (Fr. 1'412.00 ./. Fr. 630.00). 7.2.6. In einem letzten Schritt wurde der Ehegattenunterhalt für die Klägerin (fa- milienrechtliches Existenzminimum + Überschussanteil abzgl. Einkommen) festgesetzt (Urteil, Erw. 7). Dies ergab in Phase 1 einen Betrag von (gerun- det) Fr. 1'540.00 (Fr. 2'530.15 + Fr. 1'240.00 abzgl. Fr. 2'230.00) und in Phase 2 von Fr. 1'035.00 (Fr. 2'580.15 + Fr. 2'470.00 abzgl. Fr. 4'014.00). 8. 8.1. 8.1.1. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.4.3) fest, dieses belaufe sich in Phase 1 (Arbeitspensum 50 %) unstrittig auf Fr. 2'230.00. In Phase 2 ab 1. August 2023 (Eintritt C. in die Oberstufe) resultiere zufolge des Schulstufenmodells ein zumutbares Arbeitspensum von rund 90 % (88 % = [3 Tage x 80 % + 2 Tage x 100 %] / 5), woraus sich ein Nettoeinkommen von Fr. 4'014.00 ergebe (Fr. 2'230.00 / 5 x 9). Der Beklagte wendet in der Berufung (S. 10 ff.) ein, die Klägerin habe bei einem Betreuungsanteil von 50 % ihr Pensum per 1. August 2022 auf 80 % - 17 - zu erhöhen, so dass ab dann von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'868.00 (Fr. 2'230.00 / 5 x 8) auszugehen sei. Ab 1. August 2023 sei (gemäss Vorinstanz) von einem Einkommen von Fr. 4'014.00 für ein 90 %-Pensum auszugehen (Berufung, S. 10 und 11 f.). Die Klägerin entgegnet in der Berufungsantwort (S. 9 f., 15) im Wesentli- chen, ein 80 %-Pensum sei laut Schulstufenmodell erst ab dem Oberstu- feneintritt des jüngsten Kindes "möglich". Zudem seien 80 % "irrelevant", weil es beim "Konzept" 60:40 bleiben müsse. Sie übe zwar effektiv ein 60 %-Pensum aus, es dürfe ihr aber bis August 2023 nur das Einkommen aus einem 50 %-Pensum angerechnet werden, weil der Beklagte gemein- same Rechnungen nicht mehr bezahlt habe. Gemäss L-GAV Gastgewerbe liege der Minimallohn 2022 (100 %-Pensum) bei brutto Fr. 3'477.00 resp. netto (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 3'277.00 ([Fr. 3'477.00 x 0.87] x 13 / 12). Dieses Einkommen wäre massgebend, wenn man sie zu einem Stellen- wechsel "zwingen" würde. Mit 60 % wären es Fr. 1'966.20 und bei 90 % Fr. 2'949.30. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 6 und 8) wendet der Beklagte ein, es sei gestützt auf die mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen für die Monate Mai bis Juli 2022 auf ein aktuelles Einkommen von monatlich netto Fr. 2'390.00 abzustellen. 8.1.2. Als Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Einkommensquellen zu be- rücksichtigen: Erwerbs(ersatz)einkommen, Vermögenserträge und Vorsor- geleistungen. Resultiert das Einkommen aus überobligatorischer Erwerbs- tätigkeit, so ist dieses bei der Ermittlung der massgeblichen Einkommens- verhältnisse ebenfalls grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.1; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 20 f. zu Art. 125 ZGB; MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 176 ZGB; SCHWEIG- HAUSER, a.a.O., N. 127 ff. zu Art. 285 ZGB). 8.1.3. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumut- bar und möglich ist (BGE 144 III 481 Erw. 4). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; vgl. auch BGE 147 III 308 ff. Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröff- nung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreu- - 18 - ungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physi- sche oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder die obliga- torische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreu- ende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung ent- bunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden. Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt nicht automa- tisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Be- treuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Er- werbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungs- last an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.4). Vorliegend ist allerdings grundsätzlich un- bestritten, dass das Schulstufenmodell, wie vorstehend dargelegt, 1:1 zur Anwendung gelangen soll. Bei C. Alter wäre beiden Parteien - wären sie jeweils die Hauptbetreu- ungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis Ende Juli 2023 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpen- sums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.3 und 5.3.4]) und ab 1. August 2023 (Eintritt C. in die Oberstufe) eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar (entsprechend 16 % eines Wochenpensums an einem Werktag). Bei Betreuung eines Kin- des während des ganzen Tages beträgt vorliegend das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2023 10 % resp. ab 1. August 2023 16 % (eines Wochenpensums), beim anderen, nichtbe- treuenden demgegenüber 20 %, weil keine Einschränkung durch Betreu- ungspflichten vorliegt. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man - so die Vorinstanz (Erw. 8.1.1 Abs.1 oben, Erw. 8.2.1 Abs. 1 unten) - die unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells und des Betreuungsanteils zumutbaren Arbeitspensen addiert und durch die Anzahl Arbeitstage divi- diert. 8.1.4. Die Berücksichtigung eines höheren Arbeitspensums bei der Klägerin in Phase 1 (bis 31. Juli 2023) als 50 % gemäss Vorinstanz fordert der Be- klagte nur für den vorliegend nicht gegebenen Fall von identischen Betreu- ungsanteilen von je 50 % (vgl. Erw. 8.1.1 Abs. 2 oben). Die Klägerin ihrer- - 19 - seits akzeptiert, dass ihr ab Phase 2 (ab 1. August 2023) ein (aufgerunde- tes) Arbeitspensum von 90 %, welches die Vorinstanz korrekt ermittelt hat (3 Tage à 16 %, 2 Tage à 20 %), zugemutet werden darf (Eingabe vom 18. Juli 2022, S. 7). Mit ihrem Einwand, ihr dürfe (ungeachtet ihres aktuel- len 60 %-Pensums) nur das Einkommen für ein 50 %-Pensum (gemäss Vorinstanz) angerechnet werden, ist sie nicht zu hören: Zum einen über- sieht die Klägerin, dass die Richtlinien des Schulstufenmodells insbeson- dere für die Beurteilung massgebend sind, in welchem Umfang einer Per- son eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bei Ermittlung des unterhaltsrele- vanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen etc. einzubeziehen. Eine "Vor- abzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat nicht zu erfolgen. Den Beson- derheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbe- tätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1). Zum anderen verkennt die Klägerin, dass sie mit ihrem Arbeitspensum von 60 % (vgl. Anstellungsbestätigung der D. vom 23. Juni 2022 [Berufungsantwortbeilage 10.1]; Lohnabrechnung Mai 2022 [Berufungsantwortbeilage 10.2]) ohnehin keine "überobligatorische Ar- beitsanstrengung" erbringt. Bei einem Betreuungsanteil von 60 % wäre ihr nämlich in Phase 1 (bis 31. Juli 2023) sogar - jedenfalls nach einer ihr ein- zuräumenden Übergangsfrist (vgl. Erw. 8.1.3 Abs. 1 oben) - ein Arbeits- pensum von 70 % zuzumuten (3 Tage à 10 %, 2 Tage à 20 %). Ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin für ein 50 %-Pensum von Fr. 2'230.00 (vgl. Erw. 8.1.1 Abs. 1 oben) blieb grundsätzlich unbean- standet. Warum dieses effektiv erzielte Einkommen nicht linear auf ein hö- heres Arbeitspensum hochgerechnet werden dürfte, begründet die Kläge- rin ebenso wenig wie, warum ihr (für das effektiv ausgeübte 60 %-Arbeits- pensum) als tatsächliches resp. hypothetisches Einkommen (ab Phase 2) lediglich das Minimaleinkommen gemäss dem L-GAV Gastgewerbe sollte angerechnet werden können, obwohl die Klägerin offensichtlich im Gastge- werbe keine Berufseinsteigerin ist. Das Einkommen im Mai 2022 (Beru- fungsantwortbeilage 10.2) erscheint für das über einen längeren Zeitraum in einem 60 %-Pensum erzielbare Einkommen nicht als repräsentativ. Der Klägerin ist deshalb für ihr 60 %-Pensum ein Monatsnettoeinkommen von (gerundet) netto Fr. 2'676.00 (Fr. 2'230.00 / 5 x 6) und für das 90 %-Pen- sum ab Phase 2 (mit der Vorinstanz) ein solches von Fr. 4'014.00 (Fr. 2'230.00 / 5 x 9) anzurechnen. 8.2. 8.2.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.4), es setze sich zusammen aus seinem Erwerbseinkommen und dem Verdienst aus der Hauswarttätigkeit bzw. aus der Liegenschaftsverwaltung für seine - 20 - Mutter. In der ersten Phase betrage sein Nettoeinkommen für ein 80 %- Pensum Fr. 6'606.00 (gemäss Lohnabrechnungen vom April 2021 bis De- zember 2021 abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.00), und die Einnahmen aus der Liegenschaftsverwaltung und Hauswarttätigkeiten beliefen sich auf Fr. 2'000.00. Der Betrag von Fr. 2'000.00 könne aufgrund der von der Klä- gerin eingereichten Belege im Verbindung mit der Aussage des Beklagten, dass er ein unregelmässiges Einkommen bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00 erziele, "als erstellt" erachtet werden. Ab dem 1. August 2023 (Phase 2) wurde dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 9'431.75 ange- rechnet. Gestützt auf das Schulstufenmodell sei es dem betreuenden El- ternteil ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Kindes in die Oberstufe zumut- bar, ein Arbeitspensum von mindestens 80 % zu "absolvieren". Entspre- chend den festgelegten Betreuungszeiten betreue der Beklagte C. wäh- rend zwei Tagen. Demnach sei es ihm grundsätzlich möglich, in der Zeit, in der C. durch die Klägerin betreut werde, 100 % zu arbeiten. Daraus resultiere ein Arbeitspensum von gerundet 90 % (92 % = [2 Tage x 80 % + 3 Tage x 100 %] / 5). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit von Fr. 6'606.00 bei einem 80 %-Pensum resul- tiere bei einem Pensum von 90 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'431.75. Hinzu kämen die Fr. 2'000.00 aus der der Hauswartstätigkeit bzw. Liegenschaftsverwaltung. Der Beklagte wendet ein, bei "korrekter" Berechnung anhand der Lohnab- rechnungen für April bis Dezember 2021 betrage sein Nettoeinkommen Fr. 6'556.20. Eine Entschädigung für die Hauswarttätigkeiten sei ihm nicht anzurechnen; ihm seien letztmals am 25. Januar 2021 Fr. 2'000.00 ausbe- zahlt worden. Zudem wäre unzulässig, fix von Fr. 2'000.00 auszugehen; er habe gesagt, dass die Entschädigungen zwischen Fr. 50.00 und Fr. 2'000.00 variieren könnten. Überdies sei fraglich, ob diese Entschädi- gung Einkommen darstelle, da sie in der von der Klägerin mitunterzeichne- ten Steuererklärung "nicht aufgeführt" sei. Ihm sei nur ein Einkommen von Fr. 6'556.20 resp. ab 1. August 2023 (90 %-Pensum) von Fr. 7'375.70 an- zurechnen (Berufung, S. 10 f.). Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe sein Pensum eigenmächtig auf 80 % reduziert; im Jahre 2020 habe er monatlich netto Fr. 8'335.00 ver- dient. Dazu komme die Entschädigung (Fr. 2'000.00) für die Verwaltungen seiner Mutter (er könne steuern, ob er das weiterhin erzielen wolle) und Fr. 330.00 Mietzinseinnahmen aus einer Parkplatzvermietung in T.. Dies ergebe ein anrechenbares Einkommen von Fr. 9'661.00 (Fr. 10'335.00 [= Fr. 8'335.00 + Fr. 2'000.00] x 90 % = Fr. 9'301.50; + Fr. 330.00 Parkplatzmietertrag). Ab Phase 2 sei beim Beklagten von einem 100 %- Pensum auszugehen (Berufungsantwort, S. 10 ff.). - 21 - 8.2.2. C. wurde unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt; die Betreu- ungsanteile wurden auf 60 % (Klägerin) resp. 40 % (Beklagter) festgelegt (vgl. Erw. 5.2 oben). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. 8.1.2 Abs. 4 oben), beträgt das zumutbare Arbeitspensum des Beklagten bei dieser Konstellation 80 % (2 Tage à 10 %, 3 Tagen à 20 %) bis 31. Juli 2023 und 90 % (2 Tage à 16 %, 3 Tage à 20 %) ab 1. August 2023. Weshalb dem Beklagten stattdessen Pensen von 90 % (Phase 1) resp. 100 % (Phase 2) zumutbar sein sollen, begründete die Klägerin in ihrer Berufungsantwort nicht. 8.2.3. Tatsachen sind in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verwei- sung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Erst recht genügt es nicht, wenn zum Beweis von Behauptungen pauschal auf die Aktendossiers anderer Verfahren verwiesen wird (vgl. BGE 4A_491/2014 Erw. 2.6.1, 5A_439/2018 Erw. 2.2). Zum Beweis des von ihm (für ein 80 %-Pensum) behaupteten Einkommens (Fr. 6'556.20) verweist der Beklagte pauschal auf die vorinstanzlichen Akten, was grund- sätzlich ungenügend ist und sowohl der Gegenpartei als auch dem Gericht unnötigen, vermeidbaren Aufwand verursacht. Die vom Beklagten gemein- ten Lohnabrechnungen finden sich als Sammelbeilage 1 zu seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 in den Vorakten. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass die Differenz von Fr. 50.00 (Fr. 6'606.00 gemäss Vorinstanz ab- zgl. Fr. 6'556.20 gemäss dem Beklagten) offensichtlich deswegen resul- tiert, weil die Vorinstanz vom Nettolohn (vor Abzug der Fr. 50.00 für den "Personalparkplatz"), der Beklagte hingegen vom "ausbezahlten Lohn" ausgegangen ist. Nachdem die Vorinstanz dem Auto des Beklagten offen- sichtlich Kompetenzcharakter eingeräumt hat (vgl. Urteil, Erw. 6.5.4, S. 18), geht der Beklagte zwar grundsätzlich zu Recht von einem Nettoein- kommen nach Abzug der Parkplatzmiete aus. Im Lichte der ihm Ende Ja- nuar 2021 noch ausbezahlten Mehrstunden (brutto Fr. 5'300.00) und sei- nes monatlich variierenden 50 %-Zuschlags für "Mehrstunden" (vgl. Lohn- abrechnungen Juni bis Dezember 2021) vermag der Beklagte allerdings nicht aufzeigen, dass ihm im vorliegend relevanten, nicht mit Lohnbelegen dokumentierten Zeitraum ab April 2022 kein Durchschnittseinkommen von monatlich netto Fr. 6'606.00 gemäss Vorinstanz für ein 80 %-Pensum aus- bezahlt worden wäre resp. nach wie vor ausbezahlt wird. Ab 1. August 2023 ist mit der Vorinstanz von einem auf ein 90 %-Pensum hochgerech- neten Monatsnettoeinkommen von Fr. 7'431.75 auszugehen. 8.2.4. 8.2.4.1. Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- - 22 - schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhalts- verpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen (vgl. BGE 5A_96/2016 Erw. 3.1). In einer solchen Situation be- findet sich der Unterhaltsgläubiger nämlich in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, son- dern durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners (vgl. JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018). Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zu- mutbarer Weise mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, d.h. liegen keine Weigerungs- gründe (Art. 163 ZPO) vor, so berücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Beweiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). Die Untersu- chungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (vgl. RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO). 8.2.4.2. Aus den von der Klägerin als Beilage zu ihrer Eingabe vom 24. Januar 2022 eingereichten Kontotransaktionen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 6. Juli 2021 bezüglich des E. Privatkontos des Beklagten ergibt sich, dass dieser sich von Januar 2019 bis Januar 2021 (jeweils am 25.) je Fr. 2'000.00 pro Monat überwiesen hat. Dass es sich dabei um Entschädi- gungen für seine Verwaltungstätigkeit handelt, hat der Beklagte nicht in Ab- rede gestellt. Als Berufungsantwortbeilage 12 reichte die Klägerin sodann eine (undatierte) Vollmacht ein, worin F. den Beklagten, ihren Sohn, ab dem 1. Juni 2022 bis auf Widerruf (u.a.) bevollmächtigt, in "Vertretung der Liegenschaften" das Geschäftshaus in T. und die Ferienwohnungen in U. "in [ihrem] Namen zu bearbeiten und zu unterschreiben". Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte die vorinstanzliche Annahme, dass ihm aus der Verwaltung der Liegenschaften seiner Mutter weiterhin monatlich Fr. 2'000.00 zumindest zugedacht sind, nicht zu erschüttern (Erw. 2.3 oben). Dass er sich diesen ihm bis und mit Januar 2021 (und damit kurz vor Einreichung der Eheschutzklage am 30. März 2021 durch die Klägerin) monatlich ausbezahlten Betrag allenfalls nicht mehr auf sein Konto überweist resp. auf dem Liegenschafskonto bzw. auf Liegenschaftskonten hat stehen lassen, ist für die Anrechnung als unterhaltsrelevantes Einkommen nicht massgebend. Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es unterhaltsrechtlich ebenfalls nicht von Relevanz ist, ob Einkünfte versteuert oder aber am Fiskus vorbeimanövriert werden (vgl. § 255 StG [Steuerhinterziehung]). - 23 - 8.2.4.3. Mit dem als Beilage 8 zu seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 eingereichten Dokument, worauf zwei Mieter, die bezahlten Mietzinsen und als Zahlungs- grund "Miete Parkplatz T." resp. "Einstellplatz [...]" vermerkt sind, vermag der Beklagte nicht darzutun (vgl. Erw. 2.3 und Erw. 8.2.4.1 oben), dass die auf seinem Kontoauszug (Berufungsantwortbeilage 11; vgl. auch Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 24. Januar 2022 [Kontoauszüge G. November 2021]) aufgeführten Mietzinseinnahmen von Fr. 330.00 nicht ihm, sondern - wie er behauptet - seiner Mutter zukommen. 8.2.5. Zusammenfassend sind dem Beklagen monatliche (gerundete) Nettoein- künfte von Fr. 8'936.00 in Phase 1 (Fr. 6'606.00 + Fr. 2'000.00 + Fr. 330.00) und von Fr. 9'761.00 in Phase 2 (Fr. 7'431.75 + Fr. 2'000.00 + Fr. 330.00) anzurechnen. 9. 9.1. 9.1.1. Die Klägerin bringt vor, "mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" müsse man den Grundbetrag von Fr. 1'200.00 bei einer Person mit Betreu- ungsaufgaben bemängeln (Berufungsantwort, S. 16). Es seien Fr. 1'350.00 einzusetzen, und zwar nur bei ihr, weil der Beklagte dies nicht gerügt habe (vgl. Berufungsantwort, S. 20 und 22). Diesem Ansinnen kann nicht ent- sprochen werden. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (Erw. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (Erw. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde le- gen müssen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen (BGE 5P.127/2003 Erw. 3) und von den kanto- nalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden sind (BÜHLER, in: BK- ZPO, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Die in den schweizeri- schen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Diffe- renzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer - 24 - eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 25. Januar 2022 [ZVE.2021.43], Erw. 8.1.3.1). 9.1.2. Die Klägerin ging in der Berufungsantwort (S. 17, 19) davon aus, dass sich ihre Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft erhöhen würden, weil die Festhypothek auslaufe. Der Beklagte habe sich darüber auszuweisen, dass er für weitere zwei Jahre gute Konditionen erhalten habe. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 8) brachte der Beklagte vor, die Hypothek habe mitt- lerweile erneuert werden können; er habe wieder einen Vorzugszins aus- handeln können (S. 9). Dem widersprach die Klägerin in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 nicht. Es hat folglich bei den vorinstanzlich der Klägerin ein- gesetzten Wohnkosten (vgl. Erw. 7.2.3 oben) sein Bewenden. 9.1.3. Zu den Arbeitswegkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz, die Berech- nung ergebe zwar nur einen Betrag von Fr. 105.00 ("20 [Arbeitstage] x 15 km [Weg] x CHF 0.70/km x 50 % [Pensum])"; der Beklagte habe aber Fr. 112.00 anerkannt (Urteil, Erw. 6.5.2). Rechnet man den "effektiven" Be- trag für ein 50 %-Pensum (Fr. 105.00) für Phase 1 auf ein 60 %-Pensum (vgl. Erw. 8.1.4 oben) hoch, ergibt sich ein Betrag von Fr. 126.00 (Fr. 105.00 / 5 x 6). Die Klägerin verlangt allerdings nur Fr. 118.10 (Beru- fungsantwort, S. 17), worauf sie zu behaften ist. 9.1.4. Die Klägerin macht geltend, ihr Auto habe Kompetenzcharakter. Deshalb komme bei ihr ein Parkplatz von "meist CHF 120.00" hinzu (Berufungsant- wort, S. 18). Dass sie aber überhaupt einen Parkplatz gemietet hat resp. mieten müsste, ist weder behauptet geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht (Erw. 2.3 oben). 9.1.5. Die Steuern veranschlagte die Vorinstanz im familienrechtlichen Existenz- minimum der Klägerin ermessensweise mit Fr. 300.00 in Phase 1 und mit Fr. 350.00 in Phase 2 (Urteil, Erw. 6.6.1, S. 20). Der Beklagte übernimmt diese Beträge telquel (vgl. Berufung, S. 16); ebenso die Klägerin (Beru- fungsantwort, S. 21 und 22). 9.1.6. Unter Berücksichtigung der leicht erhöhten Arbeitswegkosten in Phase 1 (vgl. Erw. 9.1.3 oben) erhöht sich das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin in dieser Phase nur geringfügig von Fr. 2'530.15 um Fr. 6.10 auf Fr. 2'536.25. Diese minime Erhöhung erscheint im Lichte der bei Unter- - 25 - haltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten rich- terlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4) ver- nachlässigbar. In Phase 2 ist (ebenfalls) mit der Vorinstanz, von einem fa- milienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'580.15 (vgl. Erw. 7.2.3 oben) auszugehen. 9.2. 9.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten (insgesamt) Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (Fr. 1'400.00 [im betreibungsrechtlichen Existenzminimum] + Fr. 400.00 [im familienrechtlichen Existenzminimum]) zugestanden (vgl. Erw. 7.2.3 und Erw. 7.2.4 oben). Die finanziell guten Verhältnisse rechtfer- tigten es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte zufolge wöchentlicher Arbeitsverrichtung im Homeoffice auf einen "erhöhten Platz- bedarf" angewiesen sei, um die Installation sämtlicher Arbeitsgeräte zu er- möglichen. Für den (vorliegend gegebenen) Fall der Zuweisung der eheli- chen Liegenschaft an die Klägerin (vgl. Erw. 6.3 oben) verlangt der Be- klagte bei sich die Berücksichtigung von Wohnkosten von "mindestens" Fr. 1'900.00 "aufgrund des erhöhten Platzbedarfs für Homeoffice und Fit- nessgeräte" (Berufung, S. 15). Gemäss dem schon in erster Instanz am 27. April 2022 eingereichten, erstmals per 30. September 2023 kündbaren Mietvertrag hat der Beklagte per 1. Juli 2022 einen 3.5-Zimmerwohnung in V. gemietet. Der Mietzins inkl. Nebenkosten schlägt mit Fr. 1'850.00 zu Buche; zudem hat der Beklagte einen Tiefgaragenplatz für Fr. 125.00 gemietet (vgl. Berufungsantwortbeilage 6). Dieser Betrag (resp. nur schon die geforderten "mindestens" Fr. 1'900.00) übersteigt den dem Beklagten vorinstanzlich aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse und seines er- höhten Platzbedarfs zugestandenen Gesamtbetrag von Fr. 1'800.00, wie er sich bereits aus der Kurzbegründung des dem Beklagten am 3. März 2022 (act. 191) und damit vor Vertragsabschluss am 27. April 2022 im Dis- positiv zugestellten Entscheid ergibt (vgl. act. 187 f.). Ein höherer (als die- ser von der Klägerin anerkannte) Betrag kann dem Beklagten nicht zuge- standen werden. Veränderungen in der Bedarfssituation, die - wie vorlie- gend - in Kenntnis des laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbe- achtlich. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffen- den Entscheide grundsätzlich selber tragen und nicht auf den anderen Ehe- gatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen. 9.2.2. Zu den vom Beklagten schon in erster Instanz geltend gemachten Gesund- heitskosten (Fr. 210.00) äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der Beklagte beharrt in der Berufung (S. 13 ff.) auf deren Berücksichtigung. Er sei ge- sundheitlich angeschlagen ("Bandscheibe, Knie"), und er müsse regelmäs- sig Arzttermine wahrnehmen. Dafür seien Fr. 85.00 einzusetzen. Zudem - 26 - seien ihm Kosten "bezüglich seiner Zahnprobleme" (Fr. 125.00) anzurech- nen. Die Klägerin bringt in der Berufungsantwort (S. 18) vor, Gesundheits- kosten seien "für die Zukunft" nicht belegt. Fr. 210.00 seien auch bestritten. Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesund- heitskosten ist grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt, son- dern als gemäss Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien zuschlagsberechtigt zu be- trachten (BGE 129 III 242 Erw. 4.2 und 4.3). Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenz- minimums Rechnung zu tragen. Als im Notbedarf zu berücksichtigende zu- sätzliche Gesundheitskosten gelten praxisgemäss aber nur die für eine not- wendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallenden Kosten. In erster Instanz hatte der Beklagte vorgebracht, er sei in regelmässiger ärztlicher Behandlung wegen seinem Rücken. Wegen Bandscheibenproblemen müsse er regelmässig zum Arzt und in die Physiotherapie. Aktuell bereite ihm zudem das Knie Probleme. Er habe teure Spritzen erhalten, der Arzt wisse aber noch nicht genau, was das Problem verursache. Auch hier seien weitere Termine notwendig. Er schöpfe Franchise und Selbstbehalt regel- mässig aus. Zudem habe er sehr schlechte Zähne, was regelmässige Kon- trollen beim Zahnarzt zur Folge habe (act. 63 f.). Zum Beleg seiner "Ge- sundheitskosten" hat der Beklagte mittels Leistungsabrechnungen der kpt für den Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis 17. Mai 2021 (Klageantwortbei- lage 8) Fr. 172.85 selbst zu tragende Gesundheitskosten belegt (Fr. 9.75 + Fr. 49.20 Fr. 89.75 + Fr. 24.15). Aus der Abrechnung vom 22. April 2021 ergibt sich sodann, dass die Franchise des Jahres 2021 bereits damals ausgeschöpft war. Dass ihm allerdings geradezu regelmässig entspre- chende Kosten anfallen würden, hat der Beklagte – trotz Gelegenheit dazu – nie mittels aktuellen Unterlagen untermauert. Seine Ausführungen, wo- nach er schlechte Zähne habe und deshalb regelmässig zur Kontrolle müsse, erschöpfen sich in einer blossen Behauptung, was zur Glaubhaft- machung nicht ausreicht (vgl. Erw. 2.3 oben). Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder eine falsche Sachverhaltsvorstellung noch eine unrich- tige Rechtsanwendung (vgl. Erw. 1.1 oben) vorzuwerfen, wenn sie im Be- darf des Beklagten - auch wenn ohne Begründung - keine Gesundheitskos- ten berücksichtigt hat. 9.2.3. Die Steuern veranschlagte die Vorinstanz im familienrechtlichen Existenz- minimum des Beklagten ermessensweise mit Fr. 500.00 in Phase 1 und mit Fr. 600.00 in Phase 2 (Urteil, Erw. 6.6.1, S. 20). Der Beklagte übernimmt diese Beträge telquel (vgl. Berufung, S. 16). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (Berufungsantwort, S. 19) resp. begründet nicht, weshalb dem Be- klagten gemäss ihrer tabellarischen Übersicht bloss Fr. 350.00 zugestan- den werden sollten (Berufungsantwort, S. 21 und 22). - 27 - 9.2.4. Zusammenfassend ist auch beim Beklagten von den vorinstanzlich für ihn ermittelten familienrechtlichen Existenzminima – Fr. 4'061.75 in Phase 2 und Fr. 4'161.75 in Phase 2 (vgl. Erw. 7.2.4 oben) – auszugehen. 9.3. 9.3.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.6.5) veranschlagte in C. Bedarf Fremd- betreuungskosten von Fr. 100.00 (Fr. 15.00 [pro Mahlzeit] x 2 [Mittagstisch- besuche pro Woche] x 40 [Anzahl Schulwochen pro Jahr] / 12 [Monate]). Vorliegend hat der Beklagte in seiner Duplik zwar Fr. 50.00 Fremdbetreu- ungskosten (für 1x Mittagstisch pro Woche), wie er sie in der Klageantwort geltend gemacht (vgl. act. 64), aber nachträglich als "zu tief" befunden hat, "akzeptiert", zumal er künftig wohl in einem grösseren Pensum im Home- office arbeiten (vgl. act. 172) und so C. am Mittag bekochen könne (vgl. act. 133, 135 f.). Nachdem aber die Vorinstanz bei der Berechnung der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung des Beklagten davon ausgegan- gen ist, dass dieser drei Tage wöchentlich im Homeoffice arbeitet und damit zwei Tage im Büro ist (Urteil, Erw. 6.5.4, S. 18), ist letztlich nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in C. Bedarf Fr. 100.00 Fremdbetreu- ungskosten für zwei Essen pro Woche am Mittagstisch veranschlagt hat. Dieser Betrag ist entgegen der Klägerin nicht "auf jeden Fall zu streichen" (vgl. Berufungsantwort, S. 19), nachdem die Betreuungsanteile nicht dem Antrag des Beklagten entsprechend angepasst werden (vgl. Erw. 5.2 oben). 9.3.2. Zusammenfassend ist vom vorinstanzlich für C. ermittelten familien- rechtlichen Existenzminimum (Fr. 1'365.00; Erw. 7.2.4 oben) auszugehen. 9.4. 9.4.1. Auf Seiten des Beklagten resultieren Überschüsse (Einkommen abzgl. fa- milienrechtliche Existenzminima) von (gerundet): Phase 1: Fr. 4'874.00 (Fr. 8'936.00 – Fr. 4'061.75) Phase 2: Fr. 5'600.00 (Fr. 9'761.00 – Fr. 4'161.75) 9.4.2. Bei der Klägerin ergeben sich folgende Überschüsse: Phase 1: Fr. 146.00 (Fr. 2'676.00 – Fr. 2'530.15) Phase 2: Fr. 1'434.00 (Fr. 4'014.00 – Fr. 2'580.15) - 28 - 9.4.3. Bei C. besteht nach Abzug der Kinderzulage (Fr. 200.00) eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'165.00 (gemäss Vorinstanz). 9.4.4. Nach Deckung von C. Manko verbleiben Gesamtüberschüsse von: Fr. 3'855.00 in Phase 1 (Fr. 4'874.00 + Fr. 146.00 – Fr. 1'165.00) Fr. 5'869.00 in Phase 2 (Fr. 5'600.00 + Fr. 1'434.00 – Fr. 1'165.00) 9.5. In Dispositiv-Ziffer 4.3 wurde die Klägerin berechtigt, "die von ihr bezogene Kinderzulage für [C.] Unterhalt […] zu verwenden". Diese Anordnung steht im Widerspruch zur Annahme, dass der Beklagte (unstrittig und auch nachweislich) die Kinderzulage bezieht (vgl. Urteil, Erw. 6.4.2) und diese von seinem Unterhaltsanteil abgezogen wird (vgl. Erw. 7.2.5 oben). Der entsprechende Passus in Dispositiv-Ziffer 4.3 kann allerdings nicht von Am- tes wegen gestrichen werden, da diese Ziffer unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 9.6. 9.6.1. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (Erw. 7.1 oben). Die Vorinstanz plafonierte C. Überschussanteil "praxisgemäss" auf Fr. 600.00 resp. die Hälfte seines Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten). Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträ- gen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr ge- duldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Okto- ber 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 in fine). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurch- schnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontroll- rechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Aufwand für die Un- terhaltsberechnungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGE 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄNDLI/HURNI/W ISMER, Einfachere Berechnung des Kinderba- runterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unter- haltsberechnung: Ist jetzt alles klar, FamPra.ch 2021, S. 901 f.). In - 29 - BGE 5A_52/2021 (Erw. 7.3.1.) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Ein- kommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor und liege eine Plafonierung ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessen- spielraums. Die fraglichen rechnerischen Überschussanteile des Kindes in jenem Verfahren betrugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 [ZVE.2021.59], Erw. 3.2.2). Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass C. Überschussanteil nicht mehr als Fr. 650.00 betragen soll; jedenfalls geht der Beklagte in sei- ner Berufung (S. 17) von einer entsprechenden Plafonierung von C. Überschussanteil aus, was die Klägerin implizit bestätigt (vgl. Berufungs- antwort, S. 19). 9.6.2. Nach Abzug von C. Überschussanteil von Fr. 650.00 verbleibt vom je- weiligen Gesamtüberschuss ein Rest von Fr. 3'205.00 in Phase 1 (Fr. 3'855.00 – Fr. 650.00) resp. Fr. 5'219.00 in Phase 2 (Fr. 5'869.00 – Fr. 650.00), der je hälftig mit Fr. 1'603.00 in Phase 1 und Fr. 2'610.00 in Phase 2 auf die Parteien aufzuteilen ist. 9.7. 9.7.1. Für C. resultiert ein gebührender Bedarf in beiden Phasen von Fr. 2'015.00 (Barbedarf Fr. 1'365.00 + Überschussanteil Fr. 650.00). 9.7.2. Obwohl die Vorinstanz ausgeführt hatte, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, mit ihrem Einkommen ihr familienrechtliches Existenzminimum zu de- cken (vgl. Erw. 7.2.5 oben), verlor sie kein Wort dazu, warum sie C. un- geachtet dessen kein Betreuungsunterhalt zuspricht (vgl. Urteil, Erw. 4.1). Diese Frage ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 296 ZPO). Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt, welcher (maximal) auf das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils be- schränkt ist (vgl. BGE 147 III 281 Erw. 7.2), ist an die drei Voraussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil Kinder vollumfänglich oder zumindest teil- weise selbst betreut, (2) die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zu- sammenhängt (vgl. HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Vorliegend besteht kein Raum für Betreuungsunterhalt, nachdem die Klä- gerin selbst in Phase 1 ihr familienrechtliches Existenzminimum aus eige- nen Mitteln zu bestreiten vermag (vgl. Erw. 9.4.2 oben). - 30 - 9.8. 9.8.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbei- trag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil an- heimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt er- füllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leis- tungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in die- sem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eige- nen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Die Klägerin verfügt in beiden Phasen über einen (eigenen) Überschuss über ihrem familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. Erw. 9.4.2 oben). 9.8.2. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf- tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kri- terium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 Erw. 5.5; BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.3; BGE 5A_855/2021, in: FamPra.ch 3/2022 Nr. 48 S. 728 f.). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Ver- hältnis der Überschüsse (Einkommen abzüglich familienrechtlicher, ange- messener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUN- TOULAKIS, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhalts- rechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 Erw. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, - 31 - muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkom- men. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Eltern- teil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetri- schem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Un- terhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 5.5). 9.8.3. Vorliegend betreuen die Parteien C. zum einen in unterschiedlichem Umfang (vgl. Erw. 5.2 oben); zum anderen besteht auch ein deutliches Leistungsgefälle (vgl. Erw. 9.4.1 und Erw. 9.4.2 oben). Gestützt auf die oben erwähnte "Matrix" (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kin- desunterhalt, in: AJP 2022 S. 13) hat die Klägerin bei einem Betreuungs- anteil von 60 % bei einer "Leistungsfähigkeit in der Gesamtfamilie" von ca. 4 % in Phase 1 (Fr. 146.00 / Fr. 3'855.00) resp. von ca. 30 % in Phase 2 (Fr. 1'434.00 / Fr. 4'994.00) von C. gebührenden Bedarf keinen Anteil in Phase 1 und einen Anteil von 20 % (Fr. 403.00 [Fr. 2'015.00 x 0.2]) in Phase 2 zu tragen. Auf den Beklagten mit einem Betreuungsanteil von 40 % entfallen demzufolge 100 % (Fr. 2'015.00) in Phase 1 und 80 % (Fr. 1'612.00 [Fr. 2'015.00 x 0.8]) in Phase 2. 9.9. 9.9.1. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alter- nierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygienear- tikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eige- nen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein El- ternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinder- zulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunter- haltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_952/2019 Erw. 6.3.1, 5A_743/2017 Erw. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Eltern- teil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil - 32 - tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfal- lende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unter- haltsbeitrag festzusetzen. 9.9.2. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass den Parteien folgende "kindsrelevanten" Kosten (C. Grundbetrag und Überschussanteil dem Verhältnis der Betreuungsanteile entsprechend) zuzuordnen sind (vgl. Erw. 7.2.5 oben), wobei vom Anteil des Beklagten die von ihm bezogene Kinderzulage in Abzug zu bringen ist (vgl. Berufung, S. 17 f.). Die "kindsre- levanten" Kosten belaufen sich beim Beklagten insgesamt auf Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 240.00 [40 %], Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Fremdbe- treuungskosten Fr. 100.00 [vgl. Erw. 9.3.1 oben], Überschussanteil Fr. 260.00 [40 % von Fr. 650.00; vgl. Erw. 9.6.1 oben], abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00), und bei der Klägerin auf Fr. 1'165.00 (Grundbetrag Fr. 360.00 [60 %], Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkasse Fr. 145.00, Kommuni- kationskosten Fr. 20.00, Überschussanteil Fr. 390.00 [60 %]). 9.9.3. Unter Berücksichtigung der bereits auf den Beklagten entfallenden Kosten für C. von Fr. 650.00 (vgl. oben) hat der Beklagte der Klägerin an C. gebührenden (Bar-)Unterhalt (vgl. Erw. 9.7.1 oben) in Phase 1 (gerundet) Fr. 1'365.00 (Fr. 2'015.00 ./. Fr. 650.00) und in Phase 2 Fr. 960.00 (Fr. 1'610.00 – Fr. 650.00) zu bezahlen. Im Bereich der Kinderbelange ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 9.10. Der Ehegattenunterhalt für die Klägerin (familienrechtliches Existenzmini- mum + Überschussanteil abzgl. Einkommen) beträgt in Phase 1 (gerundet) Fr. 1'460.00 (Fr. 2'530.15 + Fr. 1'603.00 abzgl. Fr. 2'676.00) und in Phase 2 Fr. 1'176.00 (Fr. 2'580.15 + Fr. 2'610.00 abzgl. Fr. 4'014.00), wobei es in Phase 2 aufgrund der beim Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsma- xime (Art. 58 ZPO) bei Fr. 1'035.00 gemäss Vorinstanz (vgl. Urteil, Dispo- sitiv-Ziffer 5) sein Bewenden hat. 10. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung (im Unterhaltspunkt). 11. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss (Gewichtung der Berufungsbegehren: Betreuungsregelung und - 33 - Unterhalt je 40 %; Zuweisung der ehelichen Liegenschaft 20 %) vollum- fänglich dem Beklagten (einzig geringfügiges Obsiegen von ca. 7.5 % be- treffend Ehegattenunterhalt in Phase 1) auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskos- ten zu ersetzen. Das von der Klägerin mit Kostennote vom 18. Juli 2022 (Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Juli 2022) geltend gemachte Honorar von Fr. 2'214.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich im Ergebnis als tarifgemäss; der Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4.1 und 5 des Entscheids des Bezirks- gerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 2. Februar 2022, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. 4.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. Unterhalt monatlich (ohne Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu be- zahlen: Ab April 2022 CHF 1'365.00 Ab August 2023 CHF 960.00 5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: Ab April 2022: CHF 1'460.00 Ab August 2023: CHF 1'035.00 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 2'214.10 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 34 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess