4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. -6- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden Rechtsanwalt C. auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]