Dies hat die Vorinstanz aber berücksichtigt und lediglich den jeweils überwiesenen Betrag von Fr. 3'080.00 in ihre Berechnung miteinbezogen (statt Fr. 3'880.00 gemäss der vor dem Regionalgericht Q. geschlossenen Trennungsvereinbarung vom 21. November 2019). Mit der Berechnung der Vorinstanz zum zivilprozessualen Notbedarf bzw. dem verfügbaren Einkommen der Gesuchstellerin setzt sich die Gesuchstellerin denn auch nicht auseinander. Dies lässt darauf schliessen, dass der Begründung die an den Beklagten gerichtete Verfügung zu Grunde gelegt wurde, in der zufolge Nichteintretens keine Berechnungen gemacht wurden.