Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde weiter, dass der Beklagte seit Oktober 2021 allmonatlich Fr. 800.00 weniger als gemäss Urteil geschuldet überweise. Dies sei als neue Tatsache erstellt und dem Gerichtspräsidenten im Zeitpunkt des Erlasses seiner angefochtenen Verfügung auch bekannt gewesen (Beschwerde, Ziff. II./2./c und II./3.). Dies hat die Vorinstanz aber berücksichtigt und lediglich den jeweils überwiesenen Betrag von Fr. 3'080.00 in ihre Berechnung miteinbezogen (statt Fr. 3'880.00 gemäss der vor dem Regionalgericht Q. geschlossenen Trennungsvereinbarung vom 21. November 2019).