geltlichen Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Beklagten (OF.2021.14) in Gutheissung ihres Gesuchs vom 22. April 2022. Die Gesuchstellerin reichte mit Beschwerde demgegenüber die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Mai 2022 betreffend den Beklagten ein, in welcher auf dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. April 2022 nicht eingetreten wurde (Beschwerdebeilage 1). Auch inhaltlich setzt sich die Gesuchstellerin offenkundig nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz betreffend ihr Gesuch auseinander, sondern mit jenem betreffend das Gesuch des Beklagten.