2. Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei (auch) für das mit der vorliegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).