2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2022 ab. Gleichentags trat der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten auf ein Gesuch des Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: