1. A.B. (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gegen D.B. (nachfolgend: Beklagter) (OF.2021.14) ein Gesuch um Verpflichtung des Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit Verfügung vom 15. April 2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau wurde mit Entscheid vom 2. August 2021 (ZSU.2021.85) abgewiesen.