317 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich und wurde von den Beklagten auch nicht dargetan, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Demzufolge hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. -6- 2.3. Zusammenfassend ist die Berufung offensichtlich unbegründet und deshalb - in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Klägerin - abzuweisen. 3. 3.1. Die Beklagten stellten in ihrer Berufung sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.