Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten. Auch gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Berufung (S. 2) nahmen die Beklagten (nur) gegenüber der Klägerin und der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirksgerichts Lenzburg - somit im Verfahren MI.2022.16 betreffend Anfechtung der Kündigung - zum Sachverhalt Stellung. Bei den im Mietausweisungsverfahren erstmals mit der Berufung vom 23. Mai 2022 erhobenen Vorbringen und eingereichten Unterlagen der Beklagten handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO.