Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet demnach - wie im vorinstanzlichen Verfahren SZ.2022.30 - die Mietausweisung der Beklagten. Soweit sich die mit der Berufung der Beklagten erhobenen Rügen und eingereichten Beweismittel gegen das vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg geführte Verfahren MI.2022.16 betreffend Anfechtung der Kündigung resp. den in jenem Verfahren ergangenen Abschreibungsbeschluss vom 23. Februar 2022 richten, sind diese im vorliegenden Verfahren deshalb von vornherein unbeachtlich.