2.2. 2.2.1. Die Beklagten machten in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg habe zu Unrecht ihre Anfechtung der Kündigung infolge ihrer Säumnis als zurückgezogen betrachtet und jenes Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz hätten sie sowohl bei der Klägerin als auch bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg zum Sachverhalt Stellung genommen. Wegen unerwarteter Ausgaben und des Stellenverlusts des Beklagten 2 während der Corona-Pan- demie seien sie mit der Zahlung der Mietzinse und den Ratenzahlungen für -5-