Mit Entscheid vom 23. März 2022 habe die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg das von den Beklagten eingeleitete Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung zufolge ihrer Säumnis an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. Die Kündigung sei somit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen seien die Beklagten aus dem Mietobjekt auszuweisen.