2. Leisten die Gesuchgegner der vorstehend in Ziff. 1 festgesetzten Verpflichtung keine Folge, so können sie zudem gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."