" 1. Die Gesuchgegner werden unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Mietobjekte (5 ½-Zimmer- wohnung 5. OG, Nr. 223 an der X-Strasse, Q. und Garage Nr. 48 in der Tiefgarage der Überbauung X-Strasse, Q.) innert 10 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids, d.h. ohne anderslautende Anordnung der Rechtsmittelinstanz, 10 Tage nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist, vollständig zu räumen, zu verlassen und mit allen Schlüsseln zu übergeben. -3-