Seine Ausführungen richteten sich einzig gegen die Hauptbegründung in E. 4.1 und 4.2, wonach die am 13. Januar 2022 erfolgte Zession der eingeklagten Forderung von seiner Mutter an ihn ein treuwidriges Verhalten darstelle, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2022 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. -6-