2.2.2. Der Gesuchsteller setzte sich in seiner Beschwerde mit der Eventualbegründung in E. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach seine Klage wenig Aussicht auf Erfolg habe (was gemäss Art. 117 lit. a ZPO zur Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Sicherheitsleistung führen würde), nicht ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen richteten sich einzig gegen die Hauptbegründung in E. 4.1 und 4.2, wonach die am 13. Januar 2022 erfolgte Zession der eingeklagten Forderung von seiner Mutter an ihn ein treuwidriges Verhalten darstelle, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken.