Hinzu komme, dass die Klage vom 13. Januar 2022 wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da zum einen die Zession erst am 13. Januar 2022, folglich nach der Ausstellung der Klagebewilligung am 21. Oktober 2021, erfolgt sei und somit die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung noch nicht vorgelegen habe. Zum anderen sei fraglich, ob die Zession dieser künftigen Forderung gültig sei, da die Höhe der Forderung kaum bestimmbar sei (E. 4.3).