Die Zession sei erst mit Vertrag vom 13. Januar 2022 erfolgt. Es entstehe somit der Verdacht, dass der Gesuchsteller und seine Mutter auf diesem Umgehungsweg die unentgeltliche Rechtspflege erwirken wollten. Die unentgeltliche Rechtspflege sei somit aufgrund treuwidrigen Verhaltens abzuweisen (E. 4.2). Hinzu komme, dass die Klage vom 13. Januar 2022 wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da zum einen die Zession erst am 13. Januar 2022, folglich nach der Ausstellung der Klagebewilligung am 21. Oktober 2021, erfolgt sei und somit die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung noch nicht vorgelegen habe.