2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen aus, bei der Generalvollmacht vom 2. Dezember 2020 handle es sich gemäss ausdrücklichem Wortlaut nicht um eine Abtretung (Zession) der im Hauptverfahren eingeklagten Forderung, sondern um eine Bevollmächtigung des Gesuchstellers und somit um eine vertragliche Vertretung in einem Zivilprozess gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO.