" 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 21. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: