5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. 2.1. Rechtsanwältin C. beantragte beim Bezirksgericht Aarau mit Eingabe vom 3. Mai 2022, A. sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit in der Höhe von vorläufig Fr. 13'503.80 an das Bezirksgericht Aarau zu leisten, Mehrforderung vorbehalten. 2.2. A. ersuchte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verfügte am 18. Mai 2022: -3-