2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. sei aufzuheben. 3. Weiter soll die Beklagte auch die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00 dem Kläger zurückerstatten, sofern diese nicht bereits schon in der Betreibung Nr. xxx enthalten sind. 4. Zusätzlich wird durch die klagende Partei eine Parteientschädigung für Unkosten durch Kopien, Porti und Reisespesen sowie durch kostenpflichtige Rechtsauskünfte im Rahmen dieses Verfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 500 geltend gemacht.