Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.121 (SZ.2022.55 + OZ.2022.2) Art. 1 Entscheid vom 3. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Nachdem ihm am 21. Oktober 2021 vom Friedensrichteramt Kreis I die Kla- gebewilligung ausgestellt worden war, reichte A. mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2022 beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen Rechtsanwältin C. ein mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 57'669.50 nebst Zins zu 5 % seit April 2020 zu bezahlen. Nach heutigem Stand beläuft sich die Forderung bereits schon auf 62'715.55! Dies jedoch nicht aus Versäumnis des Klägers, sondern aufgrund der unnachgiebigen Haltung der Beklagten sowie - nach Meinung des Klägers - Verzögerungstaktiken des Bezirksge- richts Aarau. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. sei aufzuheben. 3. Weiter soll die Beklagte auch die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00 dem Kläger zurückerstatten, sofern diese nicht bereits schon in der Betreibung Nr. xxx enthalten sind. 4. Zusätzlich wird durch die klagende Partei eine Parteientschädigung für Un- kosten durch Kopien, Porti und Reisespesen sowie durch kostenpflichtige Rechtsauskünfte im Rahmen dieses Verfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 500 geltend gemacht. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. 2.1. Rechtsanwältin C. beantragte beim Bezirksgericht Aarau mit Eingabe vom 3. Mai 2022, A. sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit in der Höhe von vorläufig Fr. 13'503.80 an das Bezirksgericht Aarau zu leis- ten, Mehrforderung vorbehalten. 2.2. A. ersuchte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Sicherheit für die Parteient- schädigung der Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verfügte am 18. Mai 2022: -3- " 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 21. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und um Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung der vom Gesuchstel- ler beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen aus, bei der Generalvollmacht vom 2. Dezember 2020 handle es sich gemäss aus- drücklichem Wortlaut nicht um eine Abtretung (Zession) der im Hauptver- fahren eingeklagten Forderung, sondern um eine Bevollmächtigung des Gesuchstellers und somit um eine vertragliche Vertretung in einem Zivil- prozess gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO. Mit Entscheid OZ.2021.20 vom 29. Oktober 2021 sei das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau nicht auf die Klage des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2021 eingetreten, da die ins Recht gelegte Klagebewilligung vom 21. Oktober 2021 den Gesuchsteller als Kläger genannt habe, in der Klage jedoch seine Mutter als Klägerin auf- geführt worden sei. In der Folge hätten der Gesuchsteller und seine Mutter am 13. Januar 2022 einen weiteren Vertrag mit dem Titel "Bestätigung Zes- sion vom 2. Dezember 2021" unterzeichnet, in welchem vereinbart worden -5- sei, dass die Forderung der Mutter mit der als Generalvollmacht bezeich- neten Urkunde auf den Gesuchsteller zediert worden sei. Eine schriftliche Zession vor dem 13. Januar 2022 sei nicht aktenkundig und eine rückwir- kende Zession sei nicht zulässig. Die Zession habe somit erst per 13. Ja- nuar 2022 stattgefunden (E. 4.1). Aus den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers gehe zwar hervor, dass er zweifelsfrei mittellos sei und so- mit die beantragte Sicherheitsleistung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO nicht bezahlen könnte. Seiner Mutter, welche ihre im Streit liegende Forde- rung gegen Rechtsanwältin C. an den Gesuchsteller abgetreten habe, wäre es jedoch mittels ihrer Rente von monatlich Fr. 5'350.00 möglich, die Par- teientschädigung sicherzustellen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Forderung auf den Gesuchsteller zediert worden sei, dies ins- besondere, weil ursprünglich auch vereinbart worden sei, dass der Gesuch- steller seiner Mutter den Forderungsbetrag zu überweisen habe, sobald dieser erhältlich gemacht werden könne. Erst nach dem Nichteintretens- entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Oktober 2021 im Verfahren OZ.2021.20 hätten er und seine Mutter die ihm von sei- ner Mutter erteilte Generalvollmacht vom 2. Dezember 2020 zum Inkasso der Forderung gegen Rechtsanwältin C. nachträglich in eine Zession um- zudeuten versucht. Die Zession sei erst mit Vertrag vom 13. Januar 2022 erfolgt. Es entstehe somit der Verdacht, dass der Gesuchsteller und seine Mutter auf diesem Umgehungsweg die unentgeltliche Rechtspflege erwir- ken wollten. Die unentgeltliche Rechtspflege sei somit aufgrund treuwidri- gen Verhaltens abzuweisen (E. 4.2). Hinzu komme, dass die Klage vom 13. Januar 2022 wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da zum einen die Zession erst am 13. Januar 2022, folglich nach der Ausstellung der Klage- bewilligung am 21. Oktober 2021, erfolgt sei und somit die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung noch nicht vorgelegen habe. Zum anderen sei fraglich, ob die Zession dieser künftigen Forderung gültig sei, da die Höhe der Forderung kaum bestimm- bar sei (E. 4.3). 2.2.2. Der Gesuchsteller setzte sich in seiner Beschwerde mit der Eventualbe- gründung in E. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach seine Klage wenig Aussicht auf Erfolg habe (was gemäss Art. 117 lit. a ZPO zur Abwei- sung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Sicherheitsleistung führen würde), nicht ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen richteten sich einzig gegen die Hauptbegründung in E. 4.1 und 4.2, wonach die am 13. Januar 2022 erfolgte Zession der einge- klagten Forderung von seiner Mutter an ihn ein treuwidriges Verhalten dar- stelle, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2022 den in E. 2.1 hievor dar- gelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. -6- 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 57'669.50. Aarau, 3. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber