Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)