keine Urkunden eingereicht hat, hat er diesen Beweis offensichtlich nicht erbracht. Dazu, dass es für den behaupteten Anspruch auf Auszahlung von Ferientagen durch die Arbeitslosenkasse auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, kann der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.). 2.7. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. -5-