2.5. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen zu seinem angeblichen Anspruch gegen die Klägerin auf die Auszahlung von Ferientagen geltend machen will, die Klägerin hätte diesen Anspruch beim Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2021 berücksichtigen müssen, kann er damit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden.