2.4. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung der Klägerin vom 25. Oktober 2021 (vgl. unnummerierte Klagebeilage) als Rechtsöffnungstitel (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.). Gegen diese Verfügung sei gemäss Bescheinigung kein Rechtsmittel ergriffen worden und sie sei daher in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG sei sie somit vollstreckbar und Abs. 2 derselben Bestimmung sehe vor, dass sie als solche den vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden: Es liegt ein gültiger Titel für eine definitive Rechtsöffnung vor.