Ein Anspruch auf Auszahlung bei Nichtbezug sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beklagte könne daher keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringen, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (E. 4.2. des angefochtenen Entscheids). 2.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird -4- die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG).