2.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die entsprechenden Einwendungen wären bereits im Einspracheverfahren vorzubringen gewesen. Betreffend die Ferientage sei anzumerken, dass nur solche Urkunden als Beweis der Tilgung durch Verrechnung mit der Gegenforderung gelten könnten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Zudem sehe das Arbeitslosengesetz sogenannte kontrollfreie Tage vor (Art. 27 Arbeitslosenversicherungsverordnung). Ein Anspruch auf Auszahlung bei Nichtbezug sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.