2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, -3- so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 16. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 21. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Das Obergericht zieht in Erwägung: