2.2. Mit Klageantwort vom 29. März 2022 schloss der Beklagte sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs. 2.3. Zur Klageantwort nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. März 2022 Stellung. 2.4. Mit Eingabe vom 19. April 2022 nahm der Beklagte erneut Stellung. 2.5. Am 6. Mai 2022 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts F. den folgenden Entscheid: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes D. (Zahlungsbefehl vom 27.01.2022) für den Betrag von Fr. 1'100.95 definitive Rechtsöffnung erteilt.