1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2022 in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts D. für den Betrag von Fr. 1'100.95 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch die A. / Kassenverfügung vom 25.10.2021 […]" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Februar 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht E. die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 1'100.95 "plus sämtliche Betreibungskosten".