5. Zusammenfassend ist zufolge der Bejahung der offensichtlich berechtigten Eigentumsfreiheitsklage der Klägerin die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Gesuchsteller nicht erfüllt. Es bedarf daher keiner Ausführungen zur Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb hier weitere Erwägungen unterbleiben. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.