II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021). Eine natürliche Vermutung spricht dafür, dass die Klägerin mit der Auflösung des Konkubinats auch wirtschaftlich getrennte Wege gehen wollte. Aufgrund der bisherigen Vorbringen erscheint es daher als äusserst unwahrscheinlich, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Klägerin ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, der dem Eigentumsfreiheitsanspruch der Klägerin entgegenstehen würde.