wird, wenn kein (gültiger) Mietvertrag vorliegt. Sowohl im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021) als auch in den Vorbringen zum Mietrechtsverfahren OZ.2020.17 fehlt es an substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen, wann und in welcher Form die übereinstimmenden Willenserklärungen, die für die Begründung eines Mietvertrages vorliegen müssten (Art. 1 OR), geäussert worden wären. Unwahrscheinlich erscheint insbesondere, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats einen Mietvertrag mit dem Gesuchsteller abschliessen wollte (vgl. Ziff. II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021).