Die Vorbringen des Gesuchstellers sind in Bezug auf ein vertragliches Mietverhältnis widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl. E. 2.2 hiervor). So steht die Behauptung des Gesuchstellers, es bestehe ein faktisches Mietverhältnis, im direkten Widerspruch zu den Ausführungen, dass ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, da Ersteres nur angenommen - 11 -