253 OR, vgl. ROHRER, in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft [Hrsg.], Das schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N. 35 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 253-273c OR, Entscheid Appellationsgericht Basel-Stadt BEZ.2018.64 E. 3.3.2). Die mietrechtlichen Bestimmungen kommen diesfalls zugunsten des Benutzers der Sache nicht zur Anwendung. Der Gesuchsteller verkennt folglich bei seiner Argumentation erneut die Tragweite eines faktischen Mietvertragsverhältnisses: Aus dem faktischen Mietverhältnis kann der Benutzer einer Liegenschaft keine Ansprüche geltend machen.