4.2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Eigentumsfreiheitsanspruch der Klägerin offensichtlich berechtigt sei, obwohl der Gesuchsteller ein Mietrechtsverhältnis behauptete (Ziff. II.2.1-2.4 der Eingabe vom 27. August 2021). Wie bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ZSU.2022.10 ausgeführt, ist auch im vorliegenden Verfahren unklar, ob der Gesuchsteller ein vertragliches und/oder ein faktisches Mietvertragsverhältnis geltend macht (E. 2.2 hiervor). Vorliegend kann dies jedoch ebenfalls offengelassen werden, da die Vorbringen des Gesuchstellers so oder anders den Eigentumsfreiheitsanspruch der Klägerin nicht zu entkräften vermögen: