Inwiefern die identische Begründung angesichts des identischen Standpunktes des Gesuchstellers unzulässig wäre, ist nicht klar. Auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Antizipierung in Bezug auf das Verfahren OZ.2020.17 vorliegen würde; so wurde über dessen Aussichtslosigkeit bereits gleichentags entschieden. Dass sich die Vorinstanz für ihre Begründung auf den Standpunkt des Gesuchstellers im Parallelprozess OZ.2020.17 stützt, auf den der Gesuchsteller in der Eingabe vom 27. August 2021 selbst verweist (Ziff. II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021), wird in der Beschwerde sodann nicht gerügt und ist daher nicht - 10 -