II.2.2. der Eingabe vom 27. August 2021), war dies offensichtlich unbegründet, da die Aktivlegitimation bei der Eigentumsfreiheitsklage unabhängig von den Besitzverhältnissen zu prüfen ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die vorgebrachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen den Eigentumsfreiheitsanspruch der Klägerin prüfte und zum Schluss gelangte, dass dieser – unter Ablehnung der bis anhin vorgebrachten Argumente des Gesuchstellers (dazu sogleich) – offensichtlich berechtigt ist, da kein Recht zur Einwirkung und kein anderer Grund für die Abweisung der Eigentumsfreiheitsklage ersichtlich ist.