Soweit der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch die Sachlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen hat, weil diese nur mittelbare Besitzerin sei (Ziff. II.2.2. der Eingabe vom 27. August 2021), war dies offensichtlich unbegründet, da die Aktivlegitimation bei der Eigentumsfreiheitsklage unabhängig von den Besitzverhältnissen zu prüfen ist.