Dies wird vom Gesuchsteller sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Es wäre ihm indessen möglich gewesen, seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen und ein anderweitiges dingliches oder obligatorisches Bleiberecht zu behaupten bzw. seinen Standpunkt betreffend die Eigentumsfreiheitsklage im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.2 analog). Soweit der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch die Sachlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen hat, weil diese nur mittelbare Besitzerin sei (Ziff.