II.2.1 – 2.4 der Eingabe vom 27. August 2021). Aus der Klage vom 17. Mai 2021 und dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Eingabe vom 27. August 2021) ergeht sodann nicht, dass eine andere Rechtsgrundlage für den Verbleib des Gesuchstellers in der Liegenschaft der Klägerin bestehen würde oder die Eigentumsfreiheitsklage aus anderen Gründen abzuweisen wäre. Dies wird vom Gesuchsteller sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.