4.2.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe eine unzulässige Antizipierung vorgenommen, indem sie den Standpunkt des Gesuchstellers im Parallelverfahren OZ.2020.17 als aussichtslos erachte und daraus schliesse, dass die Eigentumsfreiheitsklage klarerweise gutzuheissen sei, geht fehl. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass bei Obsiegen im Mietrechtsverfahren OZ.2020.17 feststehe, dass ein Mietverhältnis zwischen den Parteien bestehe, was zwingend zur Abweisung der Eigentumsfreiheitsklage führen müsse (Ziff. II.2.1 – 2.4 der Eingabe vom 27. August 2021).